3.2. Vorliegend lässt sich folglich der Wohnsitz des Betroffenen gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB (erster Teilsatz) nicht vom Wohnsitz der sorgeberechtigten Eltern ableiten, da sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben und beiden Elternteilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde. Als Wohnsitz des Betroffenen muss daher gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB (letzter Teilsatz) sein Aufenthaltsort gelten, somit also Q._____ als Ort der Einrichtung (BGE 135 III 49 E. 5.3.2; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, 2016, N. 44 zu Art. 315-315b ZGB m.w.H.).