3. 3.1. Aus den Akten ergibt sich, dass der Betroffene unter der gemeinsamen elterlichen Sorge seiner Eltern steht (Sachverhalt Ziffer 1.4; KEKV.2023.94). Die Eltern haben keinen gemeinsamen Wohnsitz. Der Wohnsitz gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB der Mutter befindet sich in R._____, derjenige des Vaters in S._____. Beiden Eltern wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Betroffenen gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen, d.h. der Betroffene steht nicht unter der Obhut seiner Eltern. Der Betroffene ist seit dem 1. Mai 2023 im Kinderheim D._____ platziert.