in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt dabei im Kindesschutz die Zuständigkeit bei negativen Kompetenzkonflikten grundsätzlich bei der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes und nicht bei jener des Aufenthaltsorts (Konferenz für Kindesund Erwachsenenschutz [KOKES], Meinungsaustausch bei örtlichen Zuständigkeitskonflikten [Art. 444 ZGB]: Empfehlungen zum zweckmässigen Vorgehen, in: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2019, S. 533 f. m.H.a. BGE 129 I 419 E. 2.3).