3.2. Mit Stellungnahme vom 23. September 2024 führte die Gesuchsgegnerin aus, die bundesgerichtliche Rechtsprechung könne nicht derart verstanden werden, als dass in all diesen Fällen das am Aufenthaltsort des Betroffenen liegende Familiengericht örtlich zuständig werde. Andernfalls stünde es im Belieben des die Massnahme anordnenden Familiengerichts, eine Zuständigkeit der Gesuchsgegnerin, in deren Zuständigkeitssprengel die Jugendpsychiatrische Klinik F._____, das Kinderheim D._____ mitsamt Aussenstandort, die Institution G._____ und weitere Institutionen für minderjährige Kinder lägen, einseitig zu erzwingen.