3. 3.1. Mit Eingabe vom 4. September 2024 (Posteingang: 10. September 2024) an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau beantragte die Gesuchstellerin, sie für das kindsschutzrechtliche Verfahren des Betroffenen für behördlich nicht zuständig zu erklären und die Zuständigkeit sei an die Gesuchsgegnerin zu überweisen. Zur Begründung brachte die Gesuchstellerin vor, wenn – wie vorliegend – beiden Inhabern der elterlichen Sorge die Obhut entzogen sei und die Inhaber der elterlichen Sorge nicht den gleichen Wohnsitz hätten, das Kind seinen Wohnsitz am Aufenthaltsort habe (BGE 135 III 49). Entsprechend habe Q.__