1.2. Mit der Volljährigkeit der Mutter fiel ihr das Sorgerecht für den Betroffenen von Gesetzes wegen zu und wurde mit Verfügung des Familiengerichts Baden vom 22. Juli 2021 für den Betroffenen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per 23. Juli 2021 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (KEMN.2021.877).