Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. B._____ (nachfolgend: die Mutter) und C._____ (nachfolgend: der Vater) sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von A._____ (nachfolgend: der Betroffene), geboren am tt.mm.2021. Vor der Geburt des Betroffenen wurde für ihn mit Entscheid des Familiengerichts Baden vom 20. Januar 2021 eine Vormundschaft gemäss Art. 327a ZGB errichtet (KEMN.2020.1420).