2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 800.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Vater eine Parteientschädigung von Fr. 1'781.50 (inkl. Auslagen sowie MwSt.) zu bezahlen.