3.2. Die Parteientschädigung des Vaters ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen. Das Grundhonorar für ein durchschnittliches Verfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzfällen beträgt praxisgemäss Fr. 2'700.00. Da vorliegend lediglich über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden ist, rechtfertigt sich ein geringerer Ansatz. Daher ist bei Verfahren betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung eine Grundentschädigung von Fr. 2'000.00 angemessen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 1'600.00 zu kürzen.