3. 3.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zudem hat sie dem anwaltlich vertretenen Vater dementsprechend eine Parteientschädigung zu leisten.