Zudem kann den vom Vater ins Recht gelegten Chatauszügen entnommen werden, dass seine Beziehung zur Beschwerdeführerin – selbst nach Eintritt der Schwangerschaft – zumindest zwischendurch harmonisch war (vgl. act. 72 ff.). Dass der Vater hinsichtlich der Erziehung des Betroffenen fähig sowie geeignet ist, wurde von der Beschwerdeführerin zudem nie substanziiert bestritten und ergibt sich im Übrigen auch aus den Beobachtungen der Beiständin, den Pflegeeltern sowie den weiteren involvierten Fachpersonen (act. 144 ff.; Stellungnahme der Beiständin vom 4. September 2024, S. 2). -9-