Urteil des Bundesgerichts 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 m.w.H.). Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass der Betroffene seit der Geburt fremdplatziert war und somit noch keine gefestigte Bindung zu den Eltern aufgebaut werden konnte. Da sich die Beschwerdeführerin bisher grundsätzlich gegen die Obhut über den Betroffenen ausgesprochen hat (vgl. Stellungnahme der Beiständin vom 4. September 2024, S. 2), besteht aktuell keine Beziehung und Bindung zur Beschwerdeführerin, sondern lediglich zum Vater.