KEMN.2023.1039, Eingabe der Beiständin vom 13. November 2023), obwohl ihr der mutmassliche Vater zu diesem Zeitpunkt bekannt war (act. 28 f.; vgl. KEMN.2023.983, Protokoll vom 16. Oktober 2023, S. 4 f.). Als Grund für die Ablehnung führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Betroffene sie für immer an den Vater erinnern würde, sie diese Geschichte jedoch vergessen möchte. Die Beziehung sei zu Beginn gut gewesen, sie habe sich jedoch kein gemeinsames Kind gewünscht und ihm dies deutlich kommuniziert. Der Vater habe demgegenüber ihren Zyklus kontrolliert und sie zum Geschlechtsverkehr während des Eisprungs gezwungen. Während der Schwangerschaft habe er sie bedroht und unter Druck gesetzt.