2.4. 2.4.1. Die Situation zwischen der Beschwerdeführerin und dem Betroffenen sowie dem Vater ist schwierig. Die Beschwerdeführerin wünschte sich zunächst noch während der 30. Schwangerschaftswoche einen Abbruch (KEMN.2023.983, Gefährdungsmeldung des H._____ vom tt.mm. 2023). Weiter sprach sie sich bereits während der Schwangerschaft für eine vertrauliche Geburt ohne Kontakt zum Betroffenen sowie die anschliessende Adoption aus (KEMN.2023.983, Protokoll vom 16. Oktober 2023, S. 4 ff.; KEMN.2023.1039, Eingabe der Beiständin vom 13. November 2023), obwohl ihr der mutmassliche Vater zu diesem Zeitpunkt bekannt war (act.