übernehme sowie den Betroffenen bestmöglich betreue und erziehe. Weiter würde es der Beschwerdeführerin ohnehin nur um den Vater, nicht den Betroffenen gehen. Sie habe keine rationalen Gründe dargelegt, weshalb es dem Betroffenen beim Vater nicht gut gehen würde oder das Kindeswohl bei ihm nicht gewahrt sei (Stellungnahme des Vaters vom 9. September 2024, Rz. 4 und 10.1 f.).