2.2.3. Der Vater bringt in seiner Stellungnahme vor, dass nach einer Angewöhnungsphase mit regelmässigen Besuchen beim Betroffenen, nunmehr sichergestellt werden solle, dass der Vater die zugewiesene Obhut ausüben sowie den Beziehungsaufbau ausbauen und festigen könne. Es sei mit dem Kindeswohl nicht verträglich, wenn die Bemühungen des Vaters ignoriert würden und der Betroffene bis zum Prozessende bei der Pflegefamilie ausharren müsse. Für die Entwicklung des Betroffenen sei es wichtig, dass er sich auf den Vater verlassen könne, dass der Vater Verantwortung -7-