Eine Rückplatzierung wäre zudem nach dem erfolgten Beziehungsaufbau schädigend, käme dies einem erneuten Bindungsbruch gleich. Vielmehr sei die zu seiner primären Bindungsperson aufgebaute Beziehung zu schützen und der Betroffene in die Obhut des Vaters zu geben (Stellungnahme der Beiständin vom 4. September, S. 1 f.).