Im Zeitpunkt der Beschwerde existierte die Begründung betreffend die materiellen Aspekte des Entscheids somit noch nicht, womit dazumal (noch) kein Rechtsmittel gegen den materiellen Entscheid vom 15. August 2024 zulässig war. Auf die vorgenannten Rechtsbegehren betreffend Regelung der elterlichen Sorge und der Obhut ist demnach nicht einzutreten. -6- 2. 2.1. Die Beschwerde richtet sich sinngemäss gegen den von der Vorinstanz verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung.