321 Abs. 1 und 2 ZPO). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar mit Eingabe vom 23. August 2024 (Eingang am 26. August 2024) gegenüber der Vorinstanz ihre (teilweise) Ablehnung des Entscheids vom 15. August 2024 kundgegeben (vgl. act. 160) und somit zumindest sinngemäss dessen schriftliche Begründung begehrt, jedoch zusätzlich gleichentags beim hiesigen Gericht Beschwerde erhoben. Im Zeitpunkt der Beschwerde existierte die Begründung betreffend die materiellen Aspekte des Entscheids somit noch nicht, womit dazumal (noch) kein Rechtsmittel gegen den materiellen Entscheid vom 15. August 2024 zulässig war.