1.2.2. Die darüber hinaus vorgebrachten Anträge der Beschwerdeführerin betreffend die Regelung der elterlichen Sorge sowie der Obhut richten sich gegen materielle Aspekte des Entscheids vom 15. August 2024. Gegen einen erst im Dispositiv eröffneten Entscheid kann zunächst nur die schriftliche Begründung verlangt werden (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Erst nach Zustellung des begründeten Entscheids kann die Beschwerde eingereicht werden (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO).