1.2. 1.2.1. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter des Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde frist- sowie im Hinblick auf die für juristische Laien weniger strengen Anforderungen im Kin- des- und Erwachsenenschutzrecht auch formgerecht eingereicht. Soweit sich die Beschwerde sinngemäss gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung des im Dispositiv eröffneten Entscheids vom 15. August 2024 der Vorinstanz richtet, ist somit auf diese einzutreten.