13. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. " 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 16. August 2024 im Dispositiv zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. August 2024 (Postaufgabe am 26. August 2024) Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: