2.6. Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 beantragte die Vormundin, es sei der Beschwerdeführerin sowie dem Vater die gemeinsame elterliche Sorge zu erteilen, die Obhut über den Betroffenen dem Vater zuzuteilen und die Vormundschaft in eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB umzuwandeln (act. 144 ff.). 2.7. Mit Entscheid vom 15. August 2024 (KEMN.2023.1057/KEKV.2024.6) erkannte das Familiengericht Lenzburg unter anderem Folgendes: " […]