Zudem würde sie Drogen konsumieren und dadurch das Wohl des ungeborenen Kindes, welches er als mutmasslicher Vater anerkennen möchte, gefährden (KEMN.2023.1057/KEKV.2024.6, act. 2 ff.; die nachfolgenden Aktorenstellen beziehen sich ohne anderweitigen Hinweis jeweils auf das Verfahren KEMN.2023.1057/KEKV.2024.6). 2.2. Nach einer persönlichen Anhörung des Vaters (act. 15 ff.) sowie der Beschwerdeführerin (act. 23 ff.), jeweils in Anwesenheit der Vormundin, durch -3- das Familiengericht Lenzburg, wurde mit Gutachten vom tt.mm. 2024 die Vaterschaft des Vaters bestätigt (act. 36 ff.).