1.3. Mit Entscheid vom 17. November 2023 (KEMN.2023.1039) des Familiengerichts Lenzburg wurde per Geburt des Betroffenen der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge entzogen, die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB aufgehoben und eine Vormundschaft nach Art. 327a ff. ZGB errichtet. Als Vormundin wurde die Berufsbeiständin E._____ ernannt.