1.2. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2023 (KEMN.2023.983) des Familiengerichts Lenzburg wurde für den noch ungeborenen Betroffenen eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und die Berufsbeiständin E._____ als Beistandsperson eingesetzt. Die Beiständin wurde unter anderem damit beauftragt, die Vorbereitung sowie Organisation der vertraulichen Geburt und Adoption des Betroffenen in die Wege zu leiten.