Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2024.51 (KEMN.2023.1057 / KEKV.2024.6) Art. 55 Entscheid vom 5. November 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hüsler Beschwerde- A._____, führerin […] Vater B._____, […] vertreten durch lic. iur. Markus Härdi, Rechtsanwalt, […] Betroffene D._____, Person […] Beiständin: E._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 15. August 2024 gegenstand Betreff Entzug der aufschiebenden Wirkung -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. D._____ (nachfolgend: Betroffener), geboren am tt.mm. 2023, ist der Sohn der unverheirateten und getrennt lebenden Eltern A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B._____ (nachfolgend: Vater). Nebst dem Be- troffenen hat die Beschwerdeführerin ein weiteres Kind, F._____, geboren am tt.mm. 2022. 1.2. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2023 (KEMN.2023.983) des Familienge- richts Lenzburg wurde für den noch ungeborenen Betroffenen eine Bei- standschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und die Berufsbeiständin E._____ als Beistandsperson eingesetzt. Die Beiständin wurde unter an- derem damit beauftragt, die Vorbereitung sowie Organisation der vertrauli- chen Geburt und Adoption des Betroffenen in die Wege zu leiten. 1.3. Mit Entscheid vom 17. November 2023 (KEMN.2023.1039) des Familien- gerichts Lenzburg wurde per Geburt des Betroffenen der Beschwerdefüh- rerin die elterliche Sorge entzogen, die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB aufgehoben und eine Vormundschaft nach Art. 327a ff. ZGB errichtet. Als Vormundin wurde die Berufsbeiständin E._____ ernannt. 2. 2.1. Mit E-Mail vom 20. November 2023 erstattete der Vater über die G._____ beim Familiengericht Lenzburg eine Gefährdungsmeldung. In dieser wird unter anderem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Ende Juli 2023 mit ihrer Tochter F._____ aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei und er sie seither nicht mehr gesehen habe, auch nicht anlässlich eines Kontrolltermins am tt.mm. 2023. Es sei seitens der Beschwerdeführerin zu Selbstverstümmelung und einem Suizidversuch gekommen. Zudem würde sie Drogen konsumieren und dadurch das Wohl des ungeborenen Kindes, welches er als mutmasslicher Vater anerkennen möchte, gefährden (KEMN.2023.1057/KEKV.2024.6, act. 2 ff.; die nachfolgenden Aktorenstel- len beziehen sich ohne anderweitigen Hinweis jeweils auf das Verfahren KEMN.2023.1057/KEKV.2024.6). 2.2. Nach einer persönlichen Anhörung des Vaters (act. 15 ff.) sowie der Be- schwerdeführerin (act. 23 ff.), jeweils in Anwesenheit der Vormundin, durch -3- das Familiengericht Lenzburg, wurde mit Gutachten vom tt.mm. 2024 die Vaterschaft des Vaters bestätigt (act. 36 ff.). 2.3. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 beantragte der Vater das alleinige Sor- gerecht über den Betroffenen (act. 43). 2.4. Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 beantragte die Vormundin, dass sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Vater ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt werden soll (act. 53 ff.). 2.5. Am 19. Februar 2024 wurde der Vater (act. 62 ff.), am 7. März 2024 die Mutter (vgl. act. 140 f.), jeweils zusammen mit der Vormundin, vom Famili- engericht Lenzburg angehört. 2.6. Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 beantragte die Vormundin, es sei der Be- schwerdeführerin sowie dem Vater die gemeinsame elterliche Sorge zu er- teilen, die Obhut über den Betroffenen dem Vater zuzuteilen und die Vor- mundschaft in eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB umzu- wandeln (act. 144 ff.). 2.7. Mit Entscheid vom 15. August 2024 (KEMN.2023.1057/KEKV.2024.6) er- kannte das Familiengericht Lenzburg unter anderem Folgendes: " […] 3. 3.1. Die mit Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom 17. November 2023 der Mutter per Geburt des Betroffenen entzogene elterliche Sorge wird der Mutter per 30. August 2024 wiederhergestellt. 3.2. Dem Vater wird per 30. August 2024 die elterliche Sorge erteilt. 3.3. Der Betroffene wird somit per 30. August 2024 unter die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern gestellt. 4. Der Betroffene wird per 30. August 2024 unter die Obhut des Vaters gestellt. […] -4- 13. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzo- gen. " 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 16. August 2024 im Dispositiv zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. August 2024 (Postauf- gabe am 26. August 2024) Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und bean- tragte: " Ich möchte einen Antrag auf Neuverhandlung stellen über die Obhut von D._____ geb. tt.mm.2023 und beantrage das Sorgerecht und obhut für das Kind, ich möchte, dass er zu mir kommt, und bei mir aufwachst. […] Ich bin dagegen, dass er sich am 30. August zum Vater (B._____ geb. […]) zieht. […] " 3.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. August 2024 wurde unter anderem das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin auf superpro- visorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Entscheids vom 15. August 2024 abgewiesen. 3.3. Mit Eingabe vom 2. September 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. 3.4. Mit Stellungnahme vom 4. September 2024 (Postaufgabe am 5. Septem- ber 2024) begehrte die Beiständin sinngemäss die Abweisung der Be- schwerde. 3.5. Mit Stellungnahme vom 9. September 2024 stellte der Vater folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Beschwerde umfassend abzuweisen, soweit über- haupt darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdeführerin. " 3.6. Mit freigestellter Stellungnahme vom 23. September 2024 hielt der Vater an seinen Rechtsbegehren der Stellungnahme vom 9. September 2024 fest. -5- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und § 41 Abs. 1 EG ZGB, § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau [GKA 155.200.3.101] und deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. 1.2.1. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter des Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert. Die Be- schwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde frist- sowie im Hin- blick auf die für juristische Laien weniger strengen Anforderungen im Kin- des- und Erwachsenenschutzrecht auch formgerecht eingereicht. Soweit sich die Beschwerde sinngemäss gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung des im Dispositiv eröffneten Entscheids vom 15. August 2024 der Vorinstanz richtet, ist somit auf diese einzutreten. 1.2.2. Die darüber hinaus vorgebrachten Anträge der Beschwerdeführerin betref- fend die Regelung der elterlichen Sorge sowie der Obhut richten sich gegen materielle Aspekte des Entscheids vom 15. August 2024. Gegen einen erst im Dispositiv eröffneten Entscheid kann zunächst nur die schriftliche Be- gründung verlangt werden (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Erst nach Zustellung des begründeten Entscheids kann die Beschwerde eingereicht werden (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Vorliegend hat die Be- schwerdeführerin zwar mit Eingabe vom 23. August 2024 (Eingang am 26. August 2024) gegenüber der Vorinstanz ihre (teilweise) Ablehnung des Entscheids vom 15. August 2024 kundgegeben (vgl. act. 160) und somit zumindest sinngemäss dessen schriftliche Begründung begehrt, jedoch zu- sätzlich gleichentags beim hiesigen Gericht Beschwerde erhoben. Im Zeit- punkt der Beschwerde existierte die Begründung betreffend die materiellen Aspekte des Entscheids somit noch nicht, womit dazumal (noch) kein Rechtsmittel gegen den materiellen Entscheid vom 15. August 2024 zuläs- sig war. Auf die vorgenannten Rechtsbegehren betreffend Regelung der elterlichen Sorge und der Obhut ist demnach nicht einzutreten. -6- 2. 2.1. Die Beschwerde richtet sich sinngemäss gegen den von der Vorinstanz verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung. 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz begründet den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde im Wesentlichen damit, dass die Erhebung eines Rechtsmittels dazu führen würde, dass der geplante Wechsel des Betroffenen von der Pflegefamilie zum Vater erst nach dem Umzug der Pflegeeltern erfolgen könnte und damit das noch sehr junge Kind unnötigerweise einer zusätzli- chen Unruhe ausgesetzt wäre. Dies wäre dem Kindeswohl abträglich, wes- halb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei (vgl. die Kurzbegründung des angefochtenen Entscheids). 2.2.2. Die Beiständin führt in ihrer Stellungnahme aus, dass dem Entscheid des Familiengerichts ein monatelanger Beziehungs- und Bindungsaufbau zwi- schen dem Vater und dem Betroffenen vorausgegangen sei. Von Februar bis Ende August 2024 sei es insgesamt zu 25 von Fachpersonen begleite- ten Besuchen gemäss einem strikten Plan gekommen, welche es erlaubt hätten, die Eignung sowie den Unterstützungsbedarf des Vaters abzuklä- ren. Der Vater kümmere sich dabei gemäss Beobachtungen der Besuchs- begleitung sowie der Beiständin liebevoll um seinen Sohn. Der Betroffene zeige eindeutiges Bindungsverhalten, womit gemäss der Pflegefamilie, der Besuchsbegleitung sowie der Familienbegleitung die Verbindung soweit fortgeschritten sei, dass die Umplatzierung zum Vater "mehr als reif" sei. Weiter habe der Betroffene "zu fremdeln" begonnen, was einen Übertritt in den nächsten Monaten erschweren könnte, sollte er bis zur gerichtlichen Klärung der Obhut zu den Pflegeeltern zurückkehren müssen. Eine Rück- platzierung wäre zudem nach dem erfolgten Beziehungsaufbau schädi- gend, käme dies einem erneuten Bindungsbruch gleich. Vielmehr sei die zu seiner primären Bindungsperson aufgebaute Beziehung zu schützen und der Betroffene in die Obhut des Vaters zu geben (Stellungnahme der Beiständin vom 4. September, S. 1 f.). 2.2.3. Der Vater bringt in seiner Stellungnahme vor, dass nach einer Angewöh- nungsphase mit regelmässigen Besuchen beim Betroffenen, nunmehr si- chergestellt werden solle, dass der Vater die zugewiesene Obhut ausüben sowie den Beziehungsaufbau ausbauen und festigen könne. Es sei mit dem Kindeswohl nicht verträglich, wenn die Bemühungen des Vaters igno- riert würden und der Betroffene bis zum Prozessende bei der Pflegefamilie ausharren müsse. Für die Entwicklung des Betroffenen sei es wichtig, dass er sich auf den Vater verlassen könne, dass der Vater Verantwortung -7- übernehme sowie den Betroffenen bestmöglich betreue und erziehe. Wei- ter würde es der Beschwerdeführerin ohnehin nur um den Vater, nicht den Betroffenen gehen. Sie habe keine rationalen Gründe dargelegt, weshalb es dem Betroffenen beim Vater nicht gut gehen würde oder das Kindeswohl bei ihm nicht gewahrt sei (Stellungnahme des Vaters vom 9. September 2024, Rz. 4 und 10.1 f.). 2.3. Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450c ZGB hat eine Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gericht- liche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Ein Entzug der aufschie- benden Wirkung erfolgt nur im Ausnahmefall und muss sich mit den Be- sonderheiten des konkreten Falles begründen lassen. Er kommt nur bei Dringlichkeit und bei Gefahr im Verzug in Frage (GEISER, in: Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 450c ZGB). In Fällen, welche keinen Aufschub dulden, ist die Option, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, denn auch keine blosse Möglich- keit, sondern Pflicht. Jedoch ist im Einzelfall eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III 193 E. 4). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung gilt als vorsorgliche Massnahme, die im sum- marischen Verfahren zu beurteilen ist. Die Voraussetzungen des Entzugs müssen folglich glaubhaft sein (MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 2 und 11 zu Art. 445 ZGB). 2.4. 2.4.1. Die Situation zwischen der Beschwerdeführerin und dem Betroffenen so- wie dem Vater ist schwierig. Die Beschwerdeführerin wünschte sich zu- nächst noch während der 30. Schwangerschaftswoche einen Abbruch (KEMN.2023.983, Gefährdungsmeldung des H._____ vom tt.mm. 2023). Weiter sprach sie sich bereits während der Schwangerschaft für eine ver- trauliche Geburt ohne Kontakt zum Betroffenen sowie die anschliessende Adoption aus (KEMN.2023.983, Protokoll vom 16. Oktober 2023, S. 4 ff.; KEMN.2023.1039, Eingabe der Beiständin vom 13. November 2023), ob- wohl ihr der mutmassliche Vater zu diesem Zeitpunkt bekannt war (act. 28 f.; vgl. KEMN.2023.983, Protokoll vom 16. Oktober 2023, S. 4 f.). Als Grund für die Ablehnung führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Betroffene sie für immer an den Vater erinnern würde, sie diese Geschichte jedoch vergessen möchte. Die Beziehung sei zu Beginn gut gewesen, sie habe sich jedoch kein gemeinsames Kind gewünscht und ihm dies deutlich kommuniziert. Der Vater habe demgegenüber ihren Zyklus kontrolliert und sie zum Geschlechtsverkehr während des Eisprungs gezwungen. Während der Schwangerschaft habe er sie bedroht und unter Druck gesetzt. So habe er ihr etwa angedroht, er würde sie und ihre Tochter vor die Türe stellen. Ebenfalls habe er kundgetan, dass er ihr sämtliche Knochen breche, wenn -8- sie die Schwangerschaft abbreche. Sie sei als "Inkubator" für ein Kind be- nutzt worden, welches sie nicht gewollt habe (act. 28 ff.). Der Vater bestrei- tet diese Vorwürfe vehement. Die Beziehung sei harmonisch gewesen und es soll bis zum Schluss zu keiner lauten Auseinandersetzung gekommen sein. Es sei die Beschwerdeführerin gewesen, welche auf die Zeugung ei- nes gemeinsamen Kindes insistiert habe. Sie habe dafür Fruchtbarkeits- tests durchgeführt und ihn "dann fast gezwungen, mit ihr Coitus zu haben". Der Druck und die Probleme seien sodann vom ehemaligen Partner der Beschwerdeführerin ausgegangen (act. 17 ff.; act. 66 ff.; Stellungnahme des Vaters vom 9. September 2024, Rz. 7 ff.; Stellungnahme des Vaters vom 23. September 2024, Rz. 3 f.). 2.4.2. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Anerkennung der Vaterschaft (vgl. die Mitteilung einer Kindesanerkennung nach der Geburt vom tt.mm. 2024) kommt dem Vater grundsätzlich die elterliche Sorge (Art. 296 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 260 Abs. 1 ZGB) und damit das Recht zur Bestimmung über den Aufenthaltsort (Art. 301a ZGB) des Betroffenen zu. Aufgrund des Alters des Betroffenen ist es für seine Entwicklung sowie Identitätsfindung wichtig, dass er möglichst bald von der Pflegefamilie in die Obhut der Eltern über- führt wird (vgl. BGE 131 III 209 E. 4 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 m.w.H.). Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass der Betroffene seit der Geburt fremdplatziert war und somit noch keine gefestigte Bindung zu den Eltern aufgebaut werden konnte. Da sich die Beschwerdeführerin bisher grundsätzlich gegen die Obhut über den Be- troffenen ausgesprochen hat (vgl. Stellungnahme der Beiständin vom 4. September 2024, S. 2), besteht aktuell keine Beziehung und Bindung zur Beschwerdeführerin, sondern lediglich zum Vater. Zwar hat die Beschwer- deführerin mit ihrer Beschwerde erstmals die (alleinige) Obhut über den Betroffene begehrt, dies ist im Rahmen des Beschwerdefahrens betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung indes nicht von Belang. Andere Gründe, die gegen die Obhut durch den Vater per 30. August 2024 sprechen, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind ausweislich der Akten auch nicht ersichtlich. Insbesondere die von der Be- schwerdeführerin vorgebrachte sexuelle und psychische Gewalt vermag keine unmittelbare Kindeswohlgefährdung begründen, richtete sich diese – sofern sie sich überhaupt erhärten liesse – gegen die Beschwerdeführe- rin und nicht gegen den Betroffenen selbst. Zudem kann den vom Vater ins Recht gelegten Chatauszügen entnommen werden, dass seine Beziehung zur Beschwerdeführerin – selbst nach Eintritt der Schwangerschaft – zu- mindest zwischendurch harmonisch war (vgl. act. 72 ff.). Dass der Vater hinsichtlich der Erziehung des Betroffenen fähig sowie geeignet ist, wurde von der Beschwerdeführerin zudem nie substanziiert bestritten und ergibt sich im Übrigen auch aus den Beobachtungen der Beiständin, den Pflege- eltern sowie den weiteren involvierten Fachpersonen (act. 144 ff.; Stellung- nahme der Beiständin vom 4. September 2024, S. 2). -9- 2.5. Mit der Beiständin ist daher zu befürchten, dass der Übertritt zum Vater erschwert und entsprechend das Kindeswohl gefährdet würde, wenn dieser nicht innert kurzer Frist erfolgt. Das Abwarten eines (materiellen) Be- schwerdeentscheids kann dabei mit dem vorgebrachten Zeithorizont von wenigen Monaten seit August 2024 nicht vereinbart werden. Die Obhut durch den Vater duldet keinen weiteren Aufschub. Zudem käme eine (Rück)Platzierung zu den Pflegeeltern einem erneuten Bindungsabbruch gleich, was in Anbetracht des Umstands, dass es sich beim Vater um die primäre Bindungsperson des Betroffenen handelt, unbedingt zu vermeiden ist. Dazu kommt, dass der Betroffene zu fremdeln beginnt, was bei einem Aufschub des Übertritts in die Obhut des Vaters ein hinderlicher Faktor werden könnte (vgl. act. 145). Insgesamt erweist sich daher der von der Vorinstanz vorgenommene Entzug der aufschiebenden Wirkung und somit die sofortige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids als ge- rechtfertigt sowie verhältnismässig, weshalb die dagegen gerichtete Be- schwerde abzuweisen ist. 3. 3.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zudem hat sie dem anwaltlich ver- tretenen Vater dementsprechend eine Parteientschädigung zu leisten. 3.2. Die Parteientschädigung des Vaters ist nach dem Anwaltstarif festzuset- zen. Das Grundhonorar für ein durchschnittliches Verfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzfällen beträgt praxisgemäss Fr. 2'700.00. Da vorlie- gend lediglich über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden ist, recht- fertigt sich ein geringerer Ansatz. Daher ist bei Verfahren betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung eine Grundentschädigung von Fr. 2'000.00 angemessen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an ei- ner Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 1'600.00 zu kürzen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % sind die dem Vater ent- standenen Parteikosten für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht so- mit richterlich auf Fr. 1'781.50 festzusetzen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 10 - 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Entscheidge- bühr von Fr. 800.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Vater eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'781.50 (inkl. Auslagen sowie MwSt.) zu bezahlen.