7. 7.1. Die Beschwerdeführerin unterliegt mir ihrer Beschwerde, weshalb ihr gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 7.2. Dem Vater ist mangels entschädigungspflichtigen Aufwands keine Parteienschädigung auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.