Die Kommunikation zwischen den Eltern ist geprägt von gegenseitigen Vorwürfen, Anschuldigungen und persönlichen Angriffen. Zu Recht weist die Vorinstanz die Eltern darauf hin, ihr Verhalten kritisch zu reflektieren. Es obliegt den Eltern, sich darüber klar zu werden, dass die Belastung der Betroffenen weniger aus den Besuchen beim Vater als vielmehr aus dem Konflikt zwischen den Eltern resultiert. Daher ist es für die Eltern unerlässlich, ihre eigenen Befindlichkeiten im Interesse und zum Wohle der Betroffenen zurückzustellen. Eine Einschränkung des Besuchsrechts des Vaters unter Berufung auf die Konflikte zwischen den Eltern ist vorliegend nicht zulässig.