4.3. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, die Sicherheit der Betroffenen während der Besuche bei ihrem Vater sei durch die Kriegsereignisse in der Ukraine in der Nähe des Besuchsgebietes gefährdet, wird ebenfalls auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen. Die Vorinstanz führt aus, dass sich Polen nicht im Krieg befinde. Dass Menschen in Polen durch Kriegshandlungen direkt geschädigt worden seien, sei bisher – soweit bekannt – nur einmal vorgekommen. Am 15. November 2022 seien in der Ortschaft Przewodów, welche sich ca. 7 – 8 km von der polnisch-ukrainischen Grenze befinde, zwei Personen durch den Einschlag einer fehlgeleiteten Rakete getötet worden.