Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, beruft sich die Beschwerdeführerin auf vergangene Vorfälle, wie z.B. den Unfall der Betroffenen in den Sommerferien 2022, um eine Verletzung der Aufsichtspflicht des Vaters sowie dessen Verantwortungslosigkeit zu begründen. Die Vorinstanz begründet im angefochtenen Entscheid ausführlich und sorgfältig, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung der Aufsichts- und Fürsorgepflicht des Vaters ergeben. Darauf kann verwiesen werden (vgl. E. 2.3.5 und 2.3.3 des angefochtenen Entscheids).