4.2. In ihrer Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin verschiedentlich ihre vorinstanzlichen Rügen und stellt den vorinstanzlichen Erwägungen ihre eigene Sichtweise insbesondere zu den Vorfällen in den Sommerferien 2023 und zum Unfall der Betroffenen in den Sommerferien 2022 gegenüber. Vor dem Hintergrund, dass der zeitliche Umfang des Ferienbesuchsrechts von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestritten wird und aus ihrer Sicht sogar ausgeweitet werden könnte, erscheinen ihre Ausführungen zur Kindeswohlgefährdung durch Vernachlässigung der Aufsichtspflicht des Vaters und dessen Unzuverlässigkeit und Verantwortungslosigkeit widersprüchlich.