Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2024 plötzlich eine wichtige Stellung eingenommen. Der zeitliche Ablauf deute aber darauf hin, dass es sich um ein vorgeschobenes Argument handle. Die Vorinstanz hielt in Bezug auf den Ukraine-Krieg sodann fest, objektiv könne festgehalten werden, dass körperliche Schädigungen durch Kriegseinwirkungen am Wohnort des Vaters sehr unwahrscheinlich seien und kein ernsthaftes Risiko darstellen würden. Dies sei jedenfalls kein Grund, um die Besuche der Betroffenen bei ihrem Vater behördlich zu unterbinden (E. 2.3.7 des angefochtenen Entscheids).