3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 4. September 2024 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Eltern und die Betroffene sind polnische Staatsangehörige. Die Mutter lebt mit der Betroffenen in der Schweiz, der Vater in Polen. Es liegt somit ein internationaler Sachverhalt vor. Mit Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 1.1 f.) verwiesen werden.