3. 3.1. Gegen diesen ihr am 24. Juli 2024 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. Juli 2024 (Postaufgabe: 5. August 2024) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Sie beantragte sinngemäss einerseits die Gutheissung ihres Begehrens auf Abänderung des Besuchsrechts zwischen der Betroffenen und ihrem Vater dahingehend, dass die Besuche nur in der Schweiz stattfinden dürfen, dass die Besuche schriftlich klar bestätigt und organisiert werden müssen und dass die Schulpflicht der Betroffenen während der Besuche gewährleistet sein muss.