Zusätzlich wurde vereinbart, dass die Betroffene in den ungeraden Jahren zwei Wochen Weihnachtsferien und zwei Wochen Frühlingsferien, bei ihrem Vater in Polen verbringt, jeweils von Samstag bis Samstag. Die Modalitäten wurden so festgelegt, dass der Vater die Betroffene mit Ausnahme der Herbstferien 2018 jeweils in der Schweiz zu Hause abholt und sie mit nach Polen nimmt. Die Mutter holt die Betroffene jeweils nach den Ferien beim Vater in Polen ab und bringt sie zurück (vgl. Akten KEMN.2022.261).