Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2024.49 (KEKV.2023.55) Entscheid vom 16. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] Vater B._____, […] Betroffene C._____, Person […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Muri vom 19. Juni 2024 gegenstand Betreff Regelung des persönlichen Verkehrs -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. C._____ (nachfolgend: die Betroffene), geboren am tt.mm. 2015, ist die Tochter der geschiedenen Eltern A._____ und B._____. Die Betroffene steht unter der Obhut der Mutter. Der Vater hat seinen Wohnsitz in Polen, die Mutter und die Betroffene haben ihren Wohnsitz in der Schweiz. 2. 2.1. Im Scheidungsurteil des Regionalgerichts R._____ vom 27. August 2018 wurde betreffend Kontaktrecht im Sinne einer Minimalregelung entschie- den, dass die Betroffene jährlich mehrere Wochen Ferien bei ihrem Vater in Polen verbringt, nämlich die ersten beiden Herbstferienwochen und die ersten drei Sommerferienwochen, jeweils von Samstag bis Samstag. Zu- sätzlich wurde vereinbart, dass die Betroffene in den ungeraden Jahren zwei Wochen Weihnachtsferien und zwei Wochen Frühlingsferien, bei ih- rem Vater in Polen verbringt, jeweils von Samstag bis Samstag. Die Moda- litäten wurden so festgelegt, dass der Vater die Betroffene mit Ausnahme der Herbstferien 2018 jeweils in der Schweiz zu Hause abholt und sie mit nach Polen nimmt. Die Mutter holt die Betroffene jeweils nach den Ferien beim Vater in Polen ab und bringt sie zurück (vgl. Akten KEMN.2022.261). 2.2. Nachdem die Mutter mit Eingabe vom 16. August 2023 beim Familienge- richt Muri einen Antrag auf Abänderung des Besuchsrechts gemäss Schei- dungsurteil des Regionalgerichts R._____ vom 27. August 2018 dahinge- hend stellte, dass die Besuchszeiten sowohl zeitlich als auch räumlich auf die Schweiz zu beschränken seien, gewährte das Familiengericht Muri bei- den Elternteilen das rechtliche Gehör und erkannte mit Entscheid vom 19. Juni 2024 Folgendes (KEKV.2023.55): " 1. Der Antrag der Mutter, A._____, auf Änderung des Besuchsrechts zwi- schen der Betroffenen C._____ und dem Vater, B._____, wird abgewie- sen. 2. Auf den Antrag des Vaters, B._____, auf Umteilung der Obhut über die Betroffene C._____ wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird der Mutter, A._____, auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech- net." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 24. Juli 2024 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Ein- gabe vom 28. Juli 2024 (Postaufgabe: 5. August 2024) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Sie beantragte sinngemäss einerseits die Gutheissung ihres Begehrens auf Abänderung des Besuchsrechts zwi- schen der Betroffenen und ihrem Vater dahingehend, dass die Besuche nur in der Schweiz stattfinden dürfen, dass die Besuche schriftlich klar bestätigt und organisiert werden müssen und dass die Schulpflicht der Betroffenen während der Besuche gewährleistet sein muss. Andererseits beantragte sie die Errichtung einer Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und eine Regelung, wonach die Besuche der Betroffenen mit den Grossel- tern nur in der Schweiz und nur nach vorgängiger Absprache stattfinden dürfen. 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 4. September 2024 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Die Eltern und die Betroffene sind polnische Staatsangehörige. Die Mutter lebt mit der Betroffenen in der Schweiz, der Vater in Polen. Es liegt somit ein internationaler Sachverhalt vor. Mit Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden kann zur Vermeidung von Wie- derholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 1.1 f.) verwiesen werden. 1.2. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Oberge- richts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). -4- 1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der Betroffenen gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfol- gend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Prüfung der Besuchsrechtsregelung. 2.2. Die Vorinstanz führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, die Betroffene führe trotz der räumlichen Distanz eine lebendige Beziehung zu ihrem in Polen lebenden Vater. In der Vergangenheit sei von der Be- schwerdeführerin ausgeführt worden, dass sich die Betroffene immer auf die Besuche des Vaters freue und es für sie jeweils eine grosse Enttäu- schung sei, wenn diese nicht wie geplant funktionierten. Auch würden die Betroffene und ihr Vater regelmässig sonntagsabends miteinander telefo- nieren. In der Eingabe vom 16. August 2023 habe die Beschwerdeführerin einschränkend ausgeführt, "aufgrund von mehrmaliger Ignoranz und Unzu- verlässigkeit des Vaters" habe die Betroffene "in der letzten Zeit kein Bedarf mehr, den Vater spontan anzurufen oder via eigenes Handy anzuspre- chen". Dies ändere aber nichts daran, dass der Vater für die Betroffene grundsätzlich eine wichtige Bezugsperson sei und dass sie ein echtes Be- dürfnis nach Kontakt zu ihrem Vater habe und mit Enttäuschung reagiere, wenn dieses Bedürfnis aus ihrer Sicht nicht ausreichend ernstgenommen werde (E. 2.3.1 des angefochtenen Entscheids). Hinsichtlich der gegenseitigen Vorwürfe der Eltern in Bezug auf die unzu- verlässige Ausübung des Besuchsrechts, welche kaum näher datiert und sich teils auch schon auf einen länger zurückliegenden Zeitraum beziehen würden, sei unklar, wie weit es sich hier überhaupt um ein akutes Problem handle und wie weit bloss Probleme der Vergangenheit "aufgewärmt" wür- den. Die Eltern sollten darauf hinarbeiten, dass sie dem Bedürfnis der Be- troffenen nach Kontakt zu ihrem Vater ohne regelmässige Enttäuschungen gerecht werden könnten. Das Besuchsrecht in zeitlicher und örtlicher Hin- sicht massiv einzuschränken, sei keine adäquate Lösung. Dies könnte le- diglich ein letzter Ausweg sein, um psychische Beeinträchtigungen des -5- Kindes infolge massiver und regelmässiger Enttäuschungen zu verhindern. Im vorliegenden Fall könne dies aber noch kein Thema sein, denn zumin- dest bis Sommer 2023 schienen die Besuchskontakte regelmässig durch- aus positiv verlaufen zu sein (E. 2.3.3 des angefochtenen Entscheids). Die Vorfälle in den Sommerferien 2023 schienen der eigentliche Auslöser für den Antrag der Beschwerdeführerin zu sein. Diese Vorfälle zeichneten das Bild von erheblich zerstrittenen Eltern, die nicht am gleichen Strick zögen und zuliessen, dass die Betroffene sie zuerst gegeneinander ausspiele und dann zum Spielball gemacht werde (E. 2.3.4 des angefochtenen Ent- scheids). Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Unfall der Betroffe- nen im Schwimmbad unter der Obhut des Vaters könne nicht geschlossen werden, dass der Vater generell seinen Aufsichtspflichten nicht nach- komme und deshalb von einer erheblichen Gefährdung des Kindswohls ausgegangen werden müsse. Es sei davon auszugehen, dass der Unfall im Sommer 2022 oder gar 2021 gewesen sei und demnach vor oder zu- mindest während des letzten KESB-Verfahrens (KEMN.2022.261), wel- ches mit Entscheid vom 19. April 2023 abgeschlossen worden sei. Den- noch habe es die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren nicht als notwen- dig erachtet, den Unfall zur Sprache zu bringen, auch nicht anlässlich ihrer Anhörung vom 15. November 2022. Dies deute nicht darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin wegen des Unfalls schon damals ernsthafte Sor- gen um das Wohl ihrer Tochter gemacht habe. Vielmehr lasse der Ablauf vermuten, dass nach der Konflikteskalation vom Sommer 2023 der Unfall einfach herangezogen worden sei, um die Erziehungskompetenz des Va- ters in einem schlechten Licht darzustellen (E. 2.3.5 des angefochtenen Entscheids). Auch die gegenseitigen Schuldzuweisungen der Eltern in Bezug auf das wieder aufgetretene nächtliche Einnässen der Betroffenen seien nicht ein Grund, um das Kontaktrecht des nicht obhutsberechtigten Vater einzu- schränken. Vielmehr werde eine sekundäre Enuresis oft, aber nicht immer durch psychosoziale Belastungen ausgelöst. Es sei naheliegender, dass nicht das Verhalten des einen oder anderen Elternteils, sondern der ständig schwelende Streit zwischen beiden für allfällige Belastungsreaktionen der Betroffenen verantwortlich sein könnte (E. 2.3.6 des angefochtenen Ent- scheids). Erst in ihrer E-Mail vom 14. Juni 2024 habe die Beschwerdeführerin den Krieg in der Ukraine beiläufig als Grund angegeben, weshalb die Betroffene nicht zu ihrem Vater reisen solle, denn die Region, in der er wohne, sei "sehr nahe am Kriegsgebiet". Der Krieg sei weder in der Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 16. August 2023 erwähnt noch sonst je ein Thema bei den ganzen Streitereien gewesen. Nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids im Dispositiv habe der Ukraine-Krieg in der Eingabe der -6- Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2024 plötzlich eine wichtige Stellung ein- genommen. Der zeitliche Ablauf deute aber darauf hin, dass es sich um ein vorgeschobenes Argument handle. Die Vorinstanz hielt in Bezug auf den Ukraine-Krieg sodann fest, objektiv könne festgehalten werden, dass kör- perliche Schädigungen durch Kriegseinwirkungen am Wohnort des Vaters sehr unwahrscheinlich seien und kein ernsthaftes Risiko darstellen würden. Dies sei jedenfalls kein Grund, um die Besuche der Betroffenen bei ihrem Vater behördlich zu unterbinden (E. 2.3.7 des angefochtenen Entscheids). 2.3. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde dagegen im Wesentli- chen vor, der angefochtene Entscheid und die Besuchsrechtsregelung seien nicht objektiv und auf das Wohl der Betroffenen ausgerichtet. Zudem sei die Wohnadresse des Vaters unbekannt. Bei der angegebenen Adresse handle es sich um die Adresse der Grosseltern väterlicherseits. Die unbe- kannte Wohnadresse des Vaters sei der Aufenthaltsort der Betroffenen während den Ferien und müsse daher geklärt werden. Der Wohnort der Grosseltern sei 60 km von der ukrainischen Grenze entfernt. Die Sicherheit der Betroffenen sei durch das Kriegsgeschehen in der Ukraine, welches sich nahe des Besuchsgebietes befinde, gefährdet. Darüber hinaus sei das Kindeswohl der Betroffenen durch die Vernachlässigung der Aufsichts- pflicht des Vaters und durch die Unzuverlässigkeit des Vaters in Abspra- chen betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs gefährdet. In ihrer Beschwerde stellt die Betroffene den Geschehensablauf im August 2023 aus ihrer Sicht dar und führt aus, es spreche für die Verantwortungslosig- keit des Vaters, dass die Betroffene aufgrund seines unberechtigten Zu- rückhaltens den Schulbeginn im August 2023 verpasst habe. Zudem habe sich die Betroffene während der Ferien im August 2023 vollständig bei den Grosseltern väterlicherseits aufgehalten und den Vater nur zweimal gese- hen, weshalb sich die Betroffene ignoriert und verlassen gefühlt habe. Der Vater habe das Mobiltelefon der Betroffenen gesperrt. Sie habe sich grosse Sorgen um die Betroffene gemacht und nicht gewusst, wo sie sich aufhalte. Zudem habe der Vater aktiv versucht, den Unfall in den Sommerferien 2022 zu vertuschen. Er habe sie (die Beschwerdeführerin) nicht sofort informiert und damit seine elterlichen Pflichten verletzt. 3. 3.1. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zustehen, und das minderjährige Kind gegenseitig An- spruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Oberste Richtschnur muss das Kindeswohl sein, allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück. Was unter einem angemessenen persönlichen Verkehr zu verste- hen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. In Be- tracht zu ziehen sind dabei unter anderem das Alter des Kindes, die -7- Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, die Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, die Beziehung der Eltern untereinander, die Wohnverhältnisse beim Besuchsberechtigten, die zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten sowie auch deren Gesundheitszustand (vgl. SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommen- tar ZGB I, 7. Auflage 2022, N. 10 zu Art. 273 ZGB; Urteil des Bundesge- richts 5A_432/2011 vom 20. September 2011 E. 2.5; BGE 131 III 209 E. 5). 3.2. Beim Anspruch auf persönlichen Verkehr handelt es sich um ein Pflicht- recht, das nicht nur dem Interesse des besuchsberechtigten Elternteils, sondern ebenfalls demjenigen des Kindes dienen soll. Dabei sind die Inte- ressen der Eltern von untergeordneter Bedeutung; der besuchsberechtigte Elternteil hat die sich aus dem Besuchsrecht ergebenden Unannehmlich- keiten ebenso in Kauf zu nehmen wie der Inhaber der elterlichen Obhut, zumal es bei der Festsetzung des Besuchsrechts nicht darum geht, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu organisieren (vgl. BGE 120 II 229 E. 3). Kann aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des nicht obhutsberechtigten Elternteils kein gerichtsübliches Besuchsrecht an den Wochenenden angeordnet werden, so kommt dem Ferienbesuch be- sondere Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_179/2018 vom 31. Januar 2019 E. 6.3). Bei grösseren Distanzen zwischen den Wohnorten der Eltern ist die Regelung des persönlichen Umgangs anzupassen, indem etwa weniger, aber längere Wochenenden oder als Kompensation für die selteneren Besuchswochenenden ein ausgedehntes Ferienrecht gewährt wird (vgl. BGE 136 III 353 E. 3.3; SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 13 zu Art. 273 ZGB). 4. 4.1. Die Regelung, wonach das Besuchsrecht grundsätzlich auf ein Ferienbe- suchsrecht zu beschränken ist, ist grundsätzlich nicht umstritten und ange- sichts der räumlichen Distanz zwischen Polen und der Schweiz auch sinn- voll. Der im Rahmen des Scheidungsverfahrens festgelegte zeitliche Um- fang des Ferienbesuchsrechts ermöglicht es der Betroffenen, ihren Vater mehrmals im Jahr zu sehen und dient damit dem Aufbau einer vertrauens- vollen Beziehung zwischen der Betroffenen und ihrem Vater, welche für die Identitätsfindung der Betroffenen eine entscheidende Rolle spielt (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.8 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.3). Eine zeitliche Beschränkung des Besuchs- rechts wird von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift denn auch nicht beantragt. Sie führt im Gegenteil sogar aus, dass die Besuche auch häufiger stattfinden könnten. Hingegen beantragt die Beschwerdefüh- rerin eine räumliche Beschränkung des Ferienbesuchsrechts dahingehend, -8- dass das Besuchsrecht zwischen dem Vater und der Betroffenen aus- schliesslich in der Schweiz stattzufinden habe. 4.2. In ihrer Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin verschiedentlich ihre vorinstanzlichen Rügen und stellt den vorinstanzlichen Erwägungen ihre eigene Sichtweise insbesondere zu den Vorfällen in den Sommerferien 2023 und zum Unfall der Betroffenen in den Sommerferien 2022 gegen- über. Vor dem Hintergrund, dass der zeitliche Umfang des Ferienbesuchs- rechts von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestritten wird und aus ihrer Sicht sogar ausgeweitet werden könnte, erscheinen ihre Ausfüh- rungen zur Kindeswohlgefährdung durch Vernachlässigung der Aufsichts- pflicht des Vaters und dessen Unzuverlässigkeit und Verantwortungslosig- keit widersprüchlich. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, beruft sich die Beschwerdeführerin auf vergangene Vorfälle, wie z.B. den Unfall der Betroffenen in den Sommerferien 2022, um eine Verletzung der Aufsichts- pflicht des Vaters sowie dessen Verantwortungslosigkeit zu begründen. Die Vorinstanz begründet im angefochtenen Entscheid ausführlich und sorgfäl- tig, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung der Aufsichts- und Fürsorge- pflicht des Vaters ergeben. Darauf kann verwiesen werden (vgl. E. 2.3.5 und 2.3.3 des angefochtenen Entscheids). 4.3. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, die Sicherheit der Betroffenen während der Besuche bei ihrem Vater sei durch die Kriegser- eignisse in der Ukraine in der Nähe des Besuchsgebietes gefährdet, wird ebenfalls auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen. Die Vorinstanz führt aus, dass sich Polen nicht im Krieg befinde. Dass Men- schen in Polen durch Kriegshandlungen direkt geschädigt worden seien, sei bisher – soweit bekannt – nur einmal vorgekommen. Am 15. November 2022 seien in der Ortschaft Przewodów, welche sich ca. 7 – 8 km von der polnisch-ukrainischen Grenze befinde, zwei Personen durch den Einschlag einer fehlgeleiteten Rakete getötet worden. Auch in den vom eidgenössi- schen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) herausgegebe- nen Reisehinweisen für Polen werde unter dem Stichwort "spezifische re- gionale Risiken" für das Grenzgebiet zur Ukraine einzig dieser Vorfall er- wähnt, verbunden mit der Bemerkung, weitere Ereignisse dieser Art seien möglich. Die Vorinstanz hält weiter fest, mit jedem Kilometer Abstand zur ukrainischen Grenze nehme das Risiko, im Streubereich von allenfalls fehl- geleiteten Geschossen zu liegen, ab. Der Wohnort des Vaters bzw. der El- tern des Vaters befinde sich etwa 60 km zur Grenze, weshalb eine körper- liche Schädigung durch Kriegseinwirkung am Wohnort des Vaters bzw. der Grosseltern väterlicherseits sehr unwahrscheinlich sei und kein ernsthaftes Risiko darstellen. -9- Obwohl der Krieg in der Ukraine (spätestens) am 24. Februar 2022 begann, waren die Sicherheitsbedenken der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Betroffene bis zum 14. Juni 2024 kein Thema. Sowohl anlässlich der An- hörung der Beschwerdeführerin im Verfahren KEMN.2022.261 am 15. No- vember 2022 als auch in ihrer Eingabe vom 16. August 2023 wurden dies- bezüglich keine Bedenken geäussert. Mit Verweis auf die vorinstanzliche Erwägung 2.3.7 besteht auch keine objektive Gefahr für die Sicherheit der Betroffenen, wenn sich diese bei ihrem Vater aufhält. Eine räumliche Ein- schränkung des Ferienbesuchsrechts auf das Gebiet der Schweiz rechtfer- tigt sich daher nicht. 4.4. Im Beschwerdeverfahren bringt die Beschwerdeführerin neu vor, dass die angegebene Adresse des Vaters nicht dessen Wohnort entspreche. Dazu ist festzuhalten, dass der Vater seit dem Scheidungsverfahren unter dieser Adresse postalisch erreichbar ist und ein angeblich anderer Wohnsitz des Vaters von der Beschwerdeführerin bisher nie behauptet wurde. Vielmehr scheint es, als versuche sie mit dieser neuen vorgeschobenen, unsubstan- tiierten Behauptung ihrem Antrag auf Änderung des Besuchsrechts Nach- druck verleihen zu wollen. 4.5. Wie aus den Akten ersichtlich ist und auch von der Vorinstanz festgehalten wurde, scheinen die Ereignisse in den Sommerferien 2023 der Auslöser für das Änderungsbegehren der Beschwerdeführerin gewesen zu sein. Die Vorinstanz hat die Ereignisse vom August 2023, deren Schilderung durch die Eltern unterschiedlich ausfällt, in E. 2.3.4 des angefochtenen Ent- scheids rekonstruiert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen. Im vorliegenden Fall manifestiert sich eine äusserst konfliktbe- haftete Elternbeziehung. Die Kommunikation zwischen den Eltern ist ge- prägt von gegenseitigen Vorwürfen, Anschuldigungen und persönlichen Angriffen. Zu Recht weist die Vorinstanz die Eltern darauf hin, ihr Verhalten kritisch zu reflektieren. Es obliegt den Eltern, sich darüber klar zu werden, dass die Belastung der Betroffenen weniger aus den Besuchen beim Vater als vielmehr aus dem Konflikt zwischen den Eltern resultiert. Daher ist es für die Eltern unerlässlich, ihre eigenen Befindlichkeiten im Interesse und zum Wohle der Betroffenen zurückzustellen. Eine Einschränkung des Be- suchsrechts des Vaters unter Berufung auf die Konflikte zwischen den El- tern ist vorliegend nicht zulässig. Für die Zukunft erscheint es zudem von Bedeutung, dass die Besuchskon- takte zu den klar definierten Zeiten und Modalitäten stattfinden. Dies kann dazu beitragen, Stabilität in die Besuchsrechtsproblematik zu bringen und Reibungspunkte zwischen den Eltern möglichst zu vermeiden. - 10 - 5. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz sorgfältig dargelegt, dass keine objektivierbaren Gründe für eine Änderung des bestehenden Be- suchsrechts vorliegen. Auch aus den vorliegenden Akten sowie den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwän- den lässt sich keine Kindeswohlgefährdung ableiten, die ein Ferienbe- suchsrecht in Polen ausschliessen würde. Das Ferienbesuchsrecht bietet dem Vater und seiner Tochter die Möglichkeit, trotz der grossen Entfernung ein Vertrauensverhältnis aufzubauen. Der angefochtene Entscheid, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Änderung des bestehenden Besuchsrechts abgewiesen wurde, ist daher nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde ist als unbegründet abzuweisen. 6. Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Errichtung einer Besuchsrechts- beistandschaft und auf Anordnung einer Regelung in Bezug auf ein Be- suchsrecht der Grosseltern väterlicherseits in der Schweiz waren nicht Ge- genstand des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb darauf nicht eingetre- ten werden kann. Entsprechende Anträge sind bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu stellen. 7. 7.1. Die Beschwerdeführerin unterliegt mir ihrer Beschwerde, weshalb ihr ge- mäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 7.2. Dem Vater ist mangels entschädigungspflichtigen Aufwands keine Partei- enschädigung auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren, bestehend aus einer Entscheidge- bühr von Fr. 1'500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.