Selbst wenn man die Meinung vertreten würde, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine allfällige Ungültigkeitsklage ein überwiegendes Interesse an medizinischen Informationen gehabt hätte und sie bei der Beschwerdeerhebung nicht wissen konnte, dass die Akten (KEBK.2023.1220; vgl. E. 5.5.5. hiervor) keine solchen wesentlichen Informationen enthalten, könnte dies bei der Kostenverteilung nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden, denn vor Vorinstanz hat sie wie gesehen gar nicht geltend gemacht, dass sie eine Ungültigkeitsklage prüfe. - 11 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: