Auch ansonsten sind ihnen keine für die Prüfung oder Vorbereitung einer Ungültigkeitsklage nützlichen Informationen zu entnehmen; die Beistandschaft beschränkte sich gemäss dem Schlussbericht faktisch auf die Einkommens- und Vermögensverwaltung. 6. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr keine Parteientschädigung auszurichten.