5.5.5. Vorliegend war die Beiständin der Verstorbenen zwar neben der Vermögensverwaltung und der Vertretung in anderen Angelegenheiten auch damit beauftragt, "für ihr gesundheitliches Wohl sowie hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, namentlich Informationen von Ärzten einzuholen, insbesondere für die auch bei Urteilsunfähigkeit über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen ambulanten oder stationären medizinischen Massnahmen zu entscheiden" (vgl. act. 3).