Ein über die Erwachsenenschutzakten – im Vergleich zu potenziellen Erben von Erblassern ohne erwachsenenschutzrechtliche Massnahme vereinfachter – Zugang zu medizinischen Informationen des Verstorbenen wäre nicht im Sinn des Erwachsenenschutzgeheimnisses, zumal es sich bei medizinischen Unterlagen um höchstpersönliche Informationen handelt. Es erscheint daher zweifelhaft, ob einem potenziellen Erben, der die - 10 - Erhebung einer Ungültigkeitsklage prüft, Zugang zu medizinischen Unterlagen aus den Erwachsenenschutzakten zu geben ist.