5.5.4. Die Ärzte, welche die verstorbene Verbeiständete untersucht und behandelt haben, unterstehen selbstredend dem Arztgeheimnis. Unter Umständen erhält auch der Beistand, welcher eine Patientin vertritt oder begleitet, medizinische Berichte, welche so Eingang in erwachsenenschutzrechtliche Akten finden.