Das Vorliegen einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme an sich lässt nicht auf eine Urteilunfähigkeit schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2012 vom 13. September 2012 E. 6.1.2. und 6.1.3.). Von herausragender Bedeutung für den Beweis der Urteilsunfähigkeit sind medizinische Berichte. Dies gilt besonders im vorliegenden Fall, in welchem das der Beschwerdeführerin bekannte Arztzeugnis von Dr. med. G._____ vom 23. Juni 2023 (Beschwerde S. 11 ff.) vorliegt, mit welchem nur wenige Tage vor der letztwilligen Verfügung vom 29. Juni 2023 die Urteilsfähigkeit der verstorbenen Verbeiständeten bejaht worden ist.