5.5.3. Ungültigkeitsklagen, mit welchen nach Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB die fehlende Verfügungsfähigkeit des Erblassers geltend gemacht wird, sind regelmässig – unabhängig davon, ob der Erblasser unter einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme stand – schwierig, da die Urteilsfähigkeit nach Art. 16 ZGB grundsätzlich vermutet wird und dem Kläger der Beweis der Urteilsunfähigkeit obliegt. Das Vorliegen einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme an sich lässt nicht auf eine Urteilunfähigkeit schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2012 vom 13. September 2012 E. 6.1.2. und 6.1.3.).