Erfolge das Begehren um Akteneinsicht gestützt auf ein konkretes Klärungsbedürfnis hinsichtlich der Verfügungsfähigkeit bzw. Handlungsfähigkeit des Erblassers zu Lebzeiten und damit zur Prüfung der Aussichten einer erbrechtlichen Klage, seien erwachsenenschutzrechtliche Akten grundsätzlich offenzulegen. Dies betreffe jene Akten über einen verstorbenen Klienten, die nach der Vorprüfung der Erwachsenenschutzbehörde dafür überhaupt in Frage kämen, seien sie von den Erben benannt worden oder nicht (ELSENER, a.a.O., S. 304 ff.). -9-