Der von einem erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren bzw. einer Massnahme betroffene Bürger dürfe darauf vertrauen, dass seine Geheimsphäre durch die Behörde auch noch nach seinem Tod geschützt werde, wenn auch punktuell und mit verminderter Intensität. Erfolge das Begehren um Akteneinsicht gestützt auf ein konkretes Klärungsbedürfnis hinsichtlich der Verfügungsfähigkeit bzw. Handlungsfähigkeit des Erblassers zu Lebzeiten und damit zur Prüfung der Aussichten einer erbrechtlichen Klage, seien erwachsenenschutzrechtliche Akten grundsätzlich offenzulegen.