Das erbrechtliche Auskunftsrecht der Erben richte sich auch gegen Dritte, somit auch gegen die Erwachsenenschutzbehörde. Dabei falle ins Gewicht, dass die Einsichtnahme durch die Erben objektiv auch einem Interesse des Verstorbenen diene, da die Erben dessen wahren Willen ermitteln und durchsetzen wollten. Das Einsichtsinteresse der Erben sei gegen die Geheimhaltungsinteressen aufgrund des Erwachsenenschutzgeheimnisses abzuwägen. Der von einem erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren bzw. einer Massnahme betroffene Bürger dürfe darauf vertrauen, dass seine Geheimsphäre durch die Behörde auch noch nach seinem Tod geschützt werde, wenn auch punktuell und mit verminderter Intensität.