Könnten sich beweiskräftige Anhaltspunkte aus erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen im Allgemeinen ergeben, so komme dazugehörigen fachärztlichen, insbesondere psychiatrischen Gutachten und Zeugnissen in diesem Zusammenhang entscheidende Bedeutung zu. Den Erben komme aufgrund ihres Rechtes auf Durchsetzung ihrer gesetzlichen Ansprüche am Nachlass ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der materiellen Wahrheit bezüglich der Verfügungsfähigkeit des Erblassers in einem bestimmten Zeitpunkt zu. Das erbrechtliche Auskunftsrecht der Erben richte sich auch gegen Dritte, somit auch gegen die Erwachsenenschutzbehörde.