richtung einer letztwilligen Verfügung unter einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme gestanden sei. Wer aus der Urteilsunfähigkeit des verstorbenen Klienten Rechte ableiten wolle, habe diese ungeachtet der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme nachzuweisen. Könnten sich beweiskräftige Anhaltspunkte aus erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen im Allgemeinen ergeben, so komme dazugehörigen fachärztlichen, insbesondere psychiatrischen Gutachten und Zeugnissen in diesem Zusammenhang entscheidende Bedeutung zu.