ELSENER führt in Bezug auf die Einsicht in Erwachsenenschutzakten in Zusammenhang mit der Prüfung oder Vorbereitung von erbrechtlichen Ungültigkeitsklagen Folgendes aus: Seien Schwäche und Hilfsbedürftigkeit allgemeine Voraussetzungen für die Anordnung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen und sei die Überwindung ganz oder teilweise bestehender Handlungsunfähigkeit regelmässig der Zweck erwachsenenschutzrechtlichen Eingreifens, so erhelle daraus die unter Umständen weitreichende Bedeutung erwachsenenschutzrechtlicher Akten für den Nachweis der Verfügungsfähigkeit eines Erblassers, der vor, während oder nach Er-